Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2021

I. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Reparatur- und Montagebedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Verträge der RIVA Facilities GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Martina Rehm, Eduard-Breuninger-Straße 67, 71522 Backnang und ihren Kunden.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

 

II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen:

1. Vertragsschluss

1.1. Bestellungen des Kunden stellen lediglich ein Angebot an RIVA Facilities GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch die RIVA Facilities GmbH.

1.2. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.3. Die Annahme erfolgt durch die RIVA Facilities GmbH mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.

 

2. Lieferung

2.1. Die RIVA Facilities GmbH liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse innerhalb von Deutschland. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen bzw. bei Abholung durch den Kunden oder bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2.2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware vom Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Eventuell anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1. Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl.  MwSt. und ausschließlich Verpackung und Versandkosten.

3.2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen werden.

3.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der RIVA Facilities GmbH (nachfolgend: Vorbehaltsware).

3.4. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der RIVA Facilities GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der RIVA Facilities GmbH an den Kunden, auch wenn einzelne Waren bezahlt worden sind.

3.5. Der Kunde darf ohne die Zustimmung der RIVA Facilities GmbH die Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der RIVA Facilities GmbH. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die RIVA Facilities GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

3.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die RIVA Facilities GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde berechtigt, die an die RIVA Facilities GmbH abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen.

3.7. Auf Verlangen der RIVA Facilities GmbH hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der RIVA Facilities GmbH alle zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen wie z.B. Rechnungen, Verträge, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RIVA Facilities GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

4. Gewährleistung

4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

4.2. RIVA Facilities GmbH entscheidet über die Art der Nacherfüllung nach § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

4.3. Mängelansprüche des Kunden verjähren in nach einem Jahr ab Lieferung, maßgeblich ist das Rechnungsdatum.

 

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit die RIVA Facilities GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die RIVA Facilities GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

 

III. Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

Es gelten die Regelungen unter II dieser AGB, wenn nachfolgend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Kunden durchgeführt werden.

1. Kosten

1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistung nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen ansetzen.

1.2. Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

1.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.

1.4. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

1.5. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird die RIVA Facilities GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Gleiches gilt für Mängel, die erst bei Gelegenheit der Reparatur festgestellt werden und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrags umfasst waren.

1.6. Die Sache wird nach einem von RIVA Facilities GmbH nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

1.7. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

 

2. Beendigung

Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Materialien und Ersatzteile, zu bezahlen.

 

3. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die RIVA Facilities GmbH kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

 

4. Mitwirkungspflichten

4.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

4.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die RIVA Facilities GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

4.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

 

5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

5.1. Die Angaben der RIVA Facilities GmbH über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

5.2. In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

 

6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

6.1. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.2. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von fünf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Sache ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesem Fall spätestens bis zu vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

 

7. Erweitertes Pfandrecht

Der RIVA Facilites GmbH steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, sowie sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

8. Gewährleistung

Der Kunde hat der RIVA Facilities GmbH einen Mangel an der Reparatur oder Montage unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung der RIVA Facilities GmbH Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung der RIVA Facilities GmbH für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Verpflichtungen aus diesen AGB ist der Sitz der RIVA Facilities GmbH. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz der RIVA Facilities GmbH. Davon abweichend ist die RIVA Facilities GmbH berechtigt auch anderen zuständigen Amts- oder Landgericht Klage einzureichen.

Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehung zwischen RIVA Facilities GmbH und ihren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der nationalen Kollisionsnormen. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Sonstiges

Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dieser AGB eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Unwirksame Regelungen sind durch solche Regelungen wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am ehesten entsprechen. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.

 

Ergänzungen und / oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

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